Verträge, Fristen, Forderungen: Der Jahresend-Check

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Verträge, Fristen, Forderungen: Der Jahresend-Check

Ob Handy-, Fitnessstudio- oder Versicherungsverträge oder offene Ansprüche gegenüber Dritten: Zum Jahresende bietet sich die Gelegenheit, Verträge und wichtige Unterlagen auf den Prüfstand zu stellen. Dabei geht es nicht nur um Kündigungsfristen, sondern auch um Aufbewahrungsfristen und drohende Verjährungen. Die ARAG Experten erklären, welche Punkte Verbraucher jetzt im Blick haben sollten.

Was sollten Verbraucher zuerst prüfen?
Der erste Schritt ist ein Blick auf die Laufzeit: Wann wurde der Vertrag geschlossen und wann endet die vereinbarte Erstlaufzeit? Dabei ist das Vertragsjahr nicht automatisch mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen. Ein Vertrag, der beispielsweise am 1. April beginnt, kann auch zum 31. März des Folgejahres enden. Entscheidend sind die Angaben im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kündigungsfrist verpasst? Kein Problem!
Wer die Kündigungsfrist verpasst, muss heute nicht mehr befürchten, für lange Zeit an seinen Vertrag über regelmäßige Warenlieferungen oder Dienstleistungen gebunden zu sein. Die Zeiten, in denen eine kleine Unachtsamkeit schnell zu einer mehrjährigen Vertragsverlängerung führte, sind vorbei. Denn für viele Verbraucherverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt laut ARAG Experten: Nach Ablauf der ersten festen Laufzeit darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Dabei muss eine Kündigung mit einer Frist von höchstens einem Monat möglich sein. Das gilt zum Beispiel für Fitnessstudioverträge oder Zeitungsabos. Für ältere Verträge können allerdings noch andere Regelungen gelten. Wer unsicher ist, sollte nicht nur nach dem Vertragsdatum, sondern auch nach der konkreten Laufzeit- und Verlängerungsklausel schauen.

Ab wann gelten Sonderkündigungsrechte?
Eine Kündigung zum regulären Vertragsende ist nicht die einzige Möglichkeit, einen Vertrag zu beenden. Je nach Vertrag und Anlass kann laut ARAG Experten ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Gründe können beispielsweise eine Preiserhöhung oder eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen sein. Dann kann der Kunde den Vertrag unter Umständen vorzeitig beenden. Wer davon Gebrauch macht, sollte die Kündigung so versenden, dass sich ihr rechtzeitiger Zugang nachweisen lässt. Bei einem Brief bietet sich beispielsweise ein Einwurf-Einschreiben an. Bei einer Online-Kündigung sollte die Bestätigung gespeichert und aufbewahrt werden.

Sind Vertragsänderungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam?
Informiert ein Unternehmen über neue Preise, geänderte Vertragsbedingungen oder neue Angebote, wird die Änderung nicht allein deshalb wirksam, weil der Kunde nicht reagiert. Ob eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist oder der Anbieter die Änderung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung vornehmen darf, hängt von der Art des Vertrags und den vertraglichen Regelungen ab. Ist eine Zustimmung erforderlich, kann der Anbieter dafür eine Frist setzen. Verbraucher sollten daher genau prüfen, was in dem Schreiben steht und ob sie reagieren müssen.

Wie lange muss man welche Unterlagen aufbewahren?
Der Jahreswechsel ist auch ein guter Zeitpunkt, um digitale und analoge Unterlagen zu ordnen. Allerdings sollten Verträge, Rechnungen und Nachweise nicht vorschnell im Papierkorb landen oder von der Festplatte gelöscht werden. Für manche Dokumente empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung. So raten die ARAG Experten beispielsweise, Kaufbelege und Garantieunterlagen mindestens so lange aufzubewahren, wie Ansprüche bestehen können. Zwei Jahre sind in der Regel ein guter Richtwert, denn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei neu gekauften Waren bestehen grundsätzlich zwei Jahre. Auch Handwerkerrechnungen müssen Privatkunden grundsätzlich mindestens zwei Jahre behalten.

Für Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Kautionsnachweise empfiehlt sich eine Aufbewahrung von drei Jahren nach Ende des Mietverhältnisses. Abonnementverträge und insbesondere Kündigungen sollten ebenfalls noch mehrere Jahre nach Vertragsende verfügbar sein.

Wichtige Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse, Grundbuchauszüge oder Unterlagen zu Immobilien gehören ohnehin dauerhaft ins persönliche Archiv.

Gibt es eine Verjährungsfrist für offene Forderungen?
Nicht nur Verträge, auch offene Forderungen gehören auf die Jahresend-Checkliste. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt laut ARAG Experten drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene davon wusste oder er wissen musste, dass ihm eine Forderung zusteht. Das bedeutet: Ein Anspruch, der beispielsweise im Jahr 2023 entstanden ist, kann grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Wer einen Anspruch hat, sollte deshalb nicht bis zum letzten Tag des Jahres warten. Eine einfache Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung in der Regel nicht. Je nach Fall können beispielsweise die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder eine Klage erforderlich sein, um die Verjährung zu hemmen.

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(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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06. November 2026 | ID: 19716 | Artikel löschen |

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